In diesem Zusammenhang übermittelte sie dem Obergericht ein bei ihr vom Privatkläger eingereichtes "Revisionsgesuch". Die Staatsanwaltschaft verneinte die Revisionsfähigkeit des angefochtenen Vonderhandweisungsentscheides. Das Obergericht stützte diese Auffassung mit folgender Begründung: Gegenstand der Revision nach § 255 StPO können grundsätzlich nur rechtskräftige Urteile sein. Der Vonderhandweisungsentscheid gemäss § 59 StPO kann nicht als revisionsfähiges Urteil im Sinne von § 255 StPO betrachtet werden, weil bei dieser Art der Erledigung der Strafsache keine materiellen Erwägungen angestellt wurden.