Der Angeklagte verletzte hier eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise. Er hätte sich der von ihm geschaffenen Gefährdung bewusst sein müssen und sich nicht bedenkenlos über die Sicherheit anderer hinwegsetzen dürfen. Es ist ihm daher zumindest ein grobfahrlässiges Verhalten anzulasten. Der Angeklagte hat somit die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. (Das Bundesgericht hat am 9. Februar 1998 über die Nichtigkeitsbeschwerde die Abschreibung verfügt.) |