Mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h hätte er jedoch einen Anhalteweg von rund 105 m benötigt (bei einem Bremsverzögerungswert von 6 m/s2). Es war dem Angeklagten dementsprechend nicht immer möglich, innerhalb der überblickbaren Strecke anzuhalten. Zudem ist auch nachts mit plötzlich auftauchenden Hindernissen zu rechnen. Bei den gesetzlich vorgesehenen Geschwindigkeitsbeschränkungen handelt es sich um wichtige Verkehrsvorschriften. Es kann mit Fug gesagt werden, dass gerade das Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit eine der häufigsten Unfallursachen ist. Der Angeklagte verletzte hier eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise.