Diese Strecke wies mehrere Kurven auf. Es bestand daher die Gefahr, dass der Angeklagte infolge überhöhter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn hätte gelangen können. Der Polizeibeamte, welcher als Beifahrer im nachfahrenden Polizeifahrzeug sass, gab denn auch zu Protokoll, dass ihm bei der Nachfahrt mulmig geworden sei. Die Fahrt erfolgte nachts, weshalb der Angeklagte grösstenteils auf seine eigene Fahrzeugbeleuchtung angewiesen war, welche die Strecke auf eine Distanz von 50/75 m (Abblendlicht) bzw. 100 m (Fernlicht) ausleuchten können muss. Mit einer Geschwindigkeit von 108 km/h hätte er jedoch einen Anhalteweg von rund 105 m benötigt (bei einem Bremsverzögerungswert von 6 m/s2).