In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders verwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 4). Im vorliegenden Fall muss dem Angeklagten ein schwerwiegend regelwidriges Verhalten im Strassenverkehr angelastet werden, da er die Geschwindigkeit auf einer längeren Strecke überschritten hat. Vorgeworfen wird ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h auf einer Ausserortsstrecke. Diese Strecke wies mehrere Kurven auf.