d wurde festgehalten, dass auch eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h gleich zu qualifizieren sei. Zur Frage, welche Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts bei einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h genüge, um ungeachtet der konkreten Umstände den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu erfüllen, hat das Bundesgericht bisher noch nicht Stellung genommen. Immerhin hat es bereits festgehalten, dass auf Hauptstrassen ausserorts mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h generell mit Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht gerechnet werden müsse (BGE 118 IV 277 E. 5 lit. b). Subjektiv verlangt Art.