Das Bundesgericht hat in BGE 122 IV 173 E. 2 lit. c präzisierend festgehalten, dass diese für Autobahnen geltende Rechtsprechung nicht unbesehen auf andere Konstellationen übertragen werden darf. Wer auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h überschreite, begehe ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG. In BGE 123 II 37 E. 1 lit. d wurde festgehalten, dass auch eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h gleich zu qualifizieren sei.