Ob indes eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine bloss abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der verletzten Verkehrsregel ab, sondern von der Situation, in welcher die Verletzung erfolgt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 122 II 228 E. 3 lit. b). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs.