Dies wurde vom Obergericht bejaht mit folgenden Erwägungen: Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 123 II 37 E. 1 lit. b). Ob indes eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine bloss abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der verletzten Verkehrsregel ab, sondern von der Situation, in welcher die Verletzung erfolgt.