Der Angeklagte fuhr nachts auf einer unbeleuchteten Hauptstrasse ausserorts mit übersetzter Geschwindigkeit, weshalb er einer zivilen Polizeipatrouille auffiel. Bei der von den Polizeibeamten durchgeführten Nachfahrkontrolle wurde nach Abzug der Sicherheitsmargen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h festgestellt. Streitig war, ob diese Geschwindigkeitsüberschreitung eine qualifizierte Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG darstelle. Dies wurde vom Obergericht bejaht mit folgenden Erwägungen: Art. 90 Ziff.