6 Abs. 2 StGB zumindest eine genügende Rechtsgrundlage für den vorliegend zu fällenden Entscheid. Es würde auf eine unnötige Doppelspurigkeit hinauslaufen, wenn das Gericht vorliegend wegen der Unzweckmässigkeit der ambulanten Massnahme den Vollzug der aufgeschobenen Strafe anordnen würde und diese dann aufgrund des (heute schon vorliegenden) Gesuchs des weiterhin behandlungsbedürftigen und behandlungsfähigen Betroffenen in einem zweiten Verfahren wiederum zwecks Einweisung in eine stationäre Behandlungsinstitution erneut aufschieben müsste. |