3 Abs. 2 und 3 StGB auf Trunk- und Rauschgiftsüchtige eine genügende gesetzliche Grundlage dafür gegeben sei, beim Scheitern einer ambulanten Behandlung die nachträgliche Einweisung in eine Anstalt oder eine andere sichernde Massnahme anzuordnen. In Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB, in Kraft seit 1. Januar 1992, wurde nun aber die gesetzliche Grundlage für die Einweisung eines zu einer Strafe verurteilten Drogenabhängigen in eine stationäre Heilbehandlung geschaffen, wenn dieser ein entsprechendes Gesuch stellt. Somit bildet Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB zumindest eine genügende Rechtsgrundlage für den vorliegend zu fällenden Entscheid.