Danach hat der Richter beim Scheitern der ambulanten Massnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt oder eine andere sichernde Massnahme gegeben sind. In BGE 117 IV 398 ff. hat das Bundesgericht die Frage hingegen offengelassen, ob durch die sinngemässe Anwendung von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB auf Trunk- und Rauschgiftsüchtige eine genügende gesetzliche Grundlage dafür gegeben sei, beim Scheitern einer ambulanten Behandlung die nachträgliche Einweisung in eine Anstalt oder eine andere sichernde Massnahme anzuordnen.