Obwohl es nach dem Wortlaut von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB scheint, dass der Richter beim Scheitern der ambulanten Massnahme gegenüber einem Trunk- oder Rauschgiftsüchtigen lediglich darüber befinden kann, ob und wieweit die aufgeschobenen Strafen zu vollziehen seien, hat das Obergericht des Kantons Luzern bereits in LGVE 1983 I Nr. 52 die Auffassung vertreten, dass Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB betreffend die Massnahmen an geistig Abnormen in diesem Falle analog Anwendung finden solle. Danach hat der Richter beim Scheitern der ambulanten Massnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt oder eine andere sichernde Massnahme gegeben sind.