| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: Vorab stellt sich die Frage, ob ein Rauschgiftsüchtiger bei Scheitern der ambulanten Massnahme ohne weiteres in eine stationäre Heilbehandlung eingewiesen und der Vollzug der Strafe zu Gunsten dieser Massnahme aufgeschoben werden kann. Obwohl es nach dem Wortlaut von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff.