Mit Recht wird in Lehre und Praxis jedoch postuliert, dass die Aufsichtsbehörde einen ihr angezeigten Sachverhalt im notwendigen Umfang von Amtes wegen abzuklären hat, wenn die Anzeige ihr den Anschein erweckt, dass ein gesetz- und pflichtwidriges Verhalten der angezeigten Behörde bzw. ihrer Funktionäre tatsächlich vorgekommen ist. Schon der guten Ordnung halber sollte die Aufsichtsbehörde dem Anzeigesteller in der Regel vom Erfolg seiner Anzeige Mitteilung machen (Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 145 B.II.c). e)