Das luzernische Organisationsgesetz vom März 1899 (GV VIII 71, 156), auf dessen § 240 sich Stickelberger abstützt, ist durch das heute geltende Organisationsgesetz aufgehoben worden (§ 72 OrgG, SRL Nr. 20). Mit Recht wird in Lehre und Praxis jedoch postuliert, dass die Aufsichtsbehörde einen ihr angezeigten Sachverhalt im notwendigen Umfang von Amtes wegen abzuklären hat, wenn die Anzeige ihr den Anschein erweckt, dass ein gesetz- und pflichtwidriges Verhalten der angezeigten Behörde bzw. ihrer Funktionäre tatsächlich vorgekommen ist.