Demgegenüber vertritt Stickelberger (a. a. O., S. 87) die Auffassung, dass der Anzeigesteller wie ein Beschwerdeführer im Verfahren nach §§ 261 ff. StPO Anspruch darauf habe, dass seine Anzeige geprüft und ihm begründet eröffnet werde, wie die Anzeige erledigt worden sei. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der dargestellten Lehre und Praxis und ist mangels einer aktuellen gesetzlichen Grundlage nicht haltbar. Das luzernische Organisationsgesetz vom März 1899 (GV VIII 71, 156), auf dessen § 240 sich Stickelberger abstützt, ist durch das heute geltende Organisationsgesetz aufgehoben worden (§ 72 OrgG, SRL Nr. 20).