Sie muss ihn nicht informieren, welche Folge sie der Anzeige geben will. Der Anzeigesteller hat keinen Anspruch darauf, dass seine Anzeige durch einen anfechtbaren Entscheid erledigt wird, und es steht ihm auch kein Rechtsmittel gegen das Vorgehen der Aufsichtsbehörde zu (Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 145 B.II.c). Der Beschluss einer Aufsichtsbehörde, einer Anzeige keine Folge zu geben, kann nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Pra 73 [1984] Nr. 29). Demgegenüber vertritt Stickelberger (a. a. O., S. 87) die Auffassung, dass der Anzeigesteller wie ein Beschwerdeführer im Verfahren nach §§ 261 ff.