Die Anzeige ist formfrei und an keine Frist gebunden (Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 145 B.II.b; Pfleghard Heinz, a. a. O., S. 5). Andererseits hat der Anzeigesteller keinen Anspruch auf Verfahrensbeteiligung; er hat keine Parteirechte. Die Aufsichtsbehörde ist ihm gegenüber keine Begründung für ihr Vorgehen schuldig und ist auch nicht verpflichtet, ihm in ihre Untersuchungsergebnisse Einblick zu gewähren. Sie muss ihn nicht informieren, welche Folge sie der Anzeige geben will.