Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Bd. II, Nr. 145 B.I mit Hinweisen). Diese Auffassung wird bezüglich der Luzerner Strafprozessordnung auch von Stickelberger vertreten. d) Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde ist, dogmatisch betrachtet, kein Rechtsmittel, also keine Anfechtungsmöglichkeit, mit welcher ein Verfahrensbeteiligter oder sonst eine betroffene Person die Nachprüfung eines für sie nachteiligen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz verlangen kann, um dessen Aufhebung oder Änderung zu erwirken (Hauser Robert/Schweri Erhard, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 1997, § 94 Rz 4)