Dies kommt beispielhaft in Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zum Ausdruck, der Folgendes bestimmt: Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten einer Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Dieses Anzeigerecht ist nicht auf das (bundesrechtliche) Verwaltungsverfahren beschränkt. Es gilt für jedes staatliche Verfahren, und zwar auch dann, wenn diesbezüglich keine positivrechtliche Grundlage vorhanden ist (Pfleghard Heinz, Regierung als Rechtsmittelinstanz, Diss. Zürich 1984, S. 4 f.; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl.