Es entspricht andererseits einem allgemein anerkannten rechtsstaatlichen Grundsatz, dass Missstände in einem Verfahren, die auf Rechts- oder Amtspflichtverletzungen von staatlichen Funktionären zurückzuführen sind, der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden dürfen, damit diese von ihrer Aufsichts- und gegebenenfalls Disziplinargewalt Gebrauch macht und die gebotenen Vorkehren zur Beseitigung der festgestellten Missstände trifft. Dies kommt beispielhaft in Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zum Ausdruck, der Folgendes bestimmt: