X Nr. 543), sondern widerspricht auch der Kompetenzordnung im heutigen Organisationsgesetz. Die (unmittelbare) Dienstaufsicht über die Untersuchungsbehörden steht heute, wie bereits ausgeführt wurde, nicht mehr der Kriminal- und Anklagekommission, sondern der Staatsanwaltschaft bzw. dem Justizdepartement zu. Auch die "Beschwerde" wegen schlechter Behandlung während des Untersuchungsverfahrens oder in der Untersuchungshaft (§§ 86 und 173 StPO) erweist sich als wenig tauglicher Rechtsbehelf (vgl. Stickelberger Jacob, a. a. O., S. 82).