Zu Recht kritisiert Bründler (a. a. O., S. 130 Fn 1), dass dieser im Gesetz unter den Rechtsmitteln aufgeführte Rechtsbehelf dort systematisch fehl am Platz ist. Dass die Kriminal- und Anklagekommission gegen allfällig zutage tretende Missstände im Strafverfahren wegen unkorrekten Verhaltens der Strafrechtspflegeorgane von Amtes wegen einschreiten und darauf zurückzuführende krasse Mängel auch ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens beheben könne, wie dies in Max. X Nr. 780 in Aussicht gestellt wurde, ist nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit fragwürdig (vgl. Max. X Nr. 543), sondern widerspricht auch der Kompetenzordnung im heutigen Organisationsgesetz.