Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geltende Regelung des Beschwerderechts nach §§ 261 ff. StPO den heutigen Anforderungen nicht zuletzt wegen der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz nur unvollkommen genügen kann, zumal in der obergerichtlichen Rechtsprechung von jeher betont wurde, dass es sich bei der Disziplinarbeschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO nicht um ein Rechtsmittel, sondern bloss um einen Rechtsbehelf handle (Max. X Nr. 544; Max. XI Nr. 373). Zu Recht kritisiert Bründler (a. a. O., S. 130 Fn 1), dass dieser im Gesetz unter den Rechtsmitteln aufgeführte Rechtsbehelf dort systematisch fehl am Platz ist.