Bründler Rolf, Die Appellation im Rechtsmittelsystem des Luzerner Strafverfahrens, Diss. Zürich 1990, S. 131) unter Hinweis auf Max. X Nr. 415 die Auffassung vertreten wird, die Disziplinarbeschwerde sei nur insofern befristet, als der Beschwerdeführer daran noch ein schützenswertes Interesse haben müsse, so konnte sie sich wohl auf die ursprüngliche Fassung von § 262 Abs. 2 StPO stützen; angesichts des heutigen Wortlauts dieser Gesetzesbestimmung ist sie kaum noch haltbar, auch wenn eine teleologische Interpretation sie als richtig erscheinen liesse. dd) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geltende Regelung des Beschwerderechts nach §§ 261 ff.