2 StPO und damit eine wirksame Aufsicht der zuständigen Behörde stark einschränkt. Die ursprüngliche Fassung von § 262 Abs. 2 StPO sah bloss für die Willkürbeschwerde eine Frist von zehn Tagen vor (G XV 291). Diese Frist gilt nach der heutigen Fassung von § 262 Abs. 2 StPO (G XVIII 72 und 78, Gesetzesänderung von 1971) ausser bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung für alle Beschwerden nach § 261 StPO, somit auch für die Beschwerden wegen rechtswidriger Begünstigung und ungebührlicher Behandlung. Wenn in der Literatur (Stickelberger Jacob, a. a. O, S. 102; Bründler Rolf, Die Appellation im Rechtsmittelsystem des Luzerner Strafverfahrens, Diss.