Im gleichen Sinne wird auch § 286 der heutigen ZPO interpretiert (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 286). Folgt man dieser einschränkenden Auslegung des Begriffs der ungebührlichen Behandlung, so würde der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorgetragene Sachverhalt kaum darunter fallen. cc) Daneben gilt zu beachten, dass die Vorschriften des § 262 StPO, insbesondere betreffend die Beschwerdefrist in Abs. 2 dieser Bestimmung, den Anwendungsbereich der Disziplinarbeschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO und damit eine wirksame Aufsicht der zuständigen Behörde stark einschränkt.