aZPO, der mit § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO identisch ist, bisher unbestritten die Auffassung vertreten, dass von einer ungebührlichen Behandlung nur gesprochen werden könne, wenn die beschwerdebeklagte Behörde oder ihr Funktionär den einer Partei geschuldeten Anstand verletzt habe, so z.B. durch ehrverletzende Äusserungen oder durch Bekundung von Geringschätzung (Max. X Nr. 415; Stickelberger Jacob, a. a. O., S. 92 mit Hinweisen). Im gleichen Sinne wird auch § 286 der heutigen ZPO interpretiert (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 286).