Er hat in der Praxis weder im Strafprozess noch im Zivilprozess eine Bedeutung erlangt, was dazu geführt haben dürfte, dass § 286 der heute geltenden Zivilprozessordnung diesen Beschwerdegrund nicht mehr kennt. Was den Tatbestand der ungebührlichen Behandlung angeht, so ist fraglich, ob dieser so weit gefasst werden darf, wie dies vorliegend die Staatsanwaltschaft getan hat. Immerhin wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 282 Abs. 1 lit. b aZPO, der mit § 261 Abs. 1 Ziff.