Dem Autor ist zuzustimmen, dass die rechtswidrige Begünstigung einen typisch zivilprozessualen Beschwerdegrund darstellt, bedingt durch das dort herrschende Zweiparteiensystem. Im Strafprozess hingegen, wo sich nicht zwei gleichberechtigte Parteien, sondern Staat und Angeschuldigter gegenüberstehen, ist dieser Beschwerdegrund ein Fremdkörper. Er hat in der Praxis weder im Strafprozess noch im Zivilprozess eine Bedeutung erlangt, was dazu geführt haben dürfte, dass § 286 der heute geltenden Zivilprozessordnung diesen Beschwerdegrund nicht mehr kennt.