Dabei ist zu beachten, dass der Tatbestand der rechtswidrigen Begünstigung im Strafverfahren, wie es die luzernische StPO regelt, kaum systemkonform ist. Wie Stickelberger (a. a. O., S. 92) ausführt, ist dieser Mangel darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von § 261 StPO bewusst eine Parallele zu § 282 aZPO schaffen wollte und deshalb die gleichen Beschwerdegründe wie diese damalige zivilprozessuale Bestimmung nennt. Dem Autor ist zuzustimmen, dass die rechtswidrige Begünstigung einen typisch zivilprozessualen Beschwerdegrund darstellt, bedingt durch das dort herrschende Zweiparteiensystem.