Aus dem klaren Wortlaut von § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO muss geschlossen werden, dass die dort erwähnten Disziplinartatbestände (Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, rechtswidrige Begünstigung und ungebührliche Behandlung) abschliessend und nicht etwa bloss beispielhaft aufgeführt sind. Dabei ist zu beachten, dass der Tatbestand der rechtswidrigen Begünstigung im Strafverfahren, wie es die luzernische StPO regelt, kaum systemkonform ist.