Bern 1970, S. 86 f.) zu weit, wenn er von einer Aufsichtsbeschwerde, gestützt auf § 322 bzw. § 153 StPO spricht. Allerdings geht Stickelberger zutreffend davon aus, dass es sich bei dieser Aufsichtsbeschwerde dogmatisch gesehen nicht um ein formelles Rechtsmittel, sondern um eine Anzeige handle (a. a. O., S. 86). Insofern ist der Begriff "Aufsichtsbeschwerde" in diesem Zusammenhang irreführend und sollte deshalb besser vermieden werden, da die luzernische StPO diese Bezeichnung nicht kennt. Eine Aufsichtsbeschwerde, wie sie in §§ 286 ff. der heutigen luzernischen Zivilprozessordnung (SRL Nr. 260a) normiert ist, ist der geltenden luzernischen Strafprozessordnung fremd.