StPO eine allgemeine Willkür- und Disziplinarbeschwerde vorgesehen habe, eine die Rechtsstellung des Bürgers ausreichend schützende, abschliessende Regelung treffen wollen. Eine daneben noch zulässige allgemeine Aufsichtsbeschwerde finde im Wortlaut von § 322 Abs. 2 StPO keine Stütze. Diese Gesetzesbestimmung statuiere bloss die Aufsichtskompetenz der Kriminal- und Anklagekommission über die gesamte Untersuchungsführung. Diese Rechtsprechung wurde in Max. XII Nr. 49 von der II. Kammer des Obergerichts grundsätzlich bestätigt. b) An dieser Rechtsprechung kann zumindest in dieser apodiktischen Form nicht festgehalten werden, und zwar aus folgenden Gründen: aa)