Eine formelle Aufsichtsbeschwerde, womit ein unkorrektes Verhalten einer Untersuchungs- oder einer Gerichtsbehörde bzw. ihrer Funktionäre gerügt werden kann, ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt. So hielt die Kriminal- und Anklagekommission bereits im Jahre 1960 (Max. X Nr. 780) fest, dass für eine aus § 322 Abs. 2 StPO hergeleitete allgemeine Aufsichtsbeschwerde neben der Beschwerde nach §§ 261 ff. StPO kein Raum sei. Der Gesetzgeber habe dadurch, dass er in den §§ 261 ff. StPO eine allgemeine Willkür- und Disziplinarbeschwerde vorgesehen habe, eine die Rechtsstellung des Bürgers ausreichend schützende, abschliessende Regelung treffen wollen.