und stellt keine offenbare Gesetzesverletzung im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO dar. 6. - Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er seine Eingabe nicht als formelle Beschwerde im Sinne von § 261 StPO, sondern als "allgemeine Aufsichtsbeschwerde" verstanden habe, die an keine bestimmte Frist gebunden sei; demzufolge hätten ihm auch keine Verfahrenskosten wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung überbunden werden dürfen (OG amtl. Bel. 1). Dazu ist Folgendes festzuhalten: a) Eine formelle Aufsichtsbeschwerde, womit ein unkorrektes Verhalten einer Untersuchungs- oder einer Gerichtsbehörde bzw. ihrer Funktionäre gerügt werden kann, ist der luzernischen Strafprozessordnung unbekannt.