Sie ist schriftlich und begründet bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen und zwar - mit Ausnahme der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - innert zehn Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes. b) Die Staatsanwaltschaft ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil sie erst 17 Tage nach dem Erscheinen des beanstandeten Presseberichts und damit verspätet eingereicht worden sei. Dieses Vorgehen stützt sich auf den Wortlaut von § 261 Abs. 1 Ziff. 2 sowie § 262 StPO und stellt keine offenbare Gesetzesverletzung im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff.