Diese erfasst nach ihrem Wortlaut die Tatbestände der Rechtsverweigerung, der Rechtsverzögerung, der rechtswidrigen Begünstigung und der ungebührlichen Behandlung. Gemäss § 262 StPO unterliegt nicht nur die Beschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO (die sog. Sach- oder Willkürbeschwerde), sondern auch die Beschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO (Disziplinarbeschwerde) bestimmten Verfahrensvorschriften. Sie ist schriftlich und begründet bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen und zwar - mit Ausnahme der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - innert zehn Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes.