2 StPO rüge. Da die entsprechende Beschwerde erst nach Ablauf der in § 262 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen zehntägigen Frist eingereicht worden sei, sei darauf nicht einzutreten. Dazu ist Folgendes festzuhalten: a) Will im luzernischen Strafverfahren das unkorrekte Verhalten einer Untersuchungsbehörde oder einer (erstinstanzlichen) Gerichtsbehörde bzw. ihrer Funktionäre gerügt werden, so steht dafür die Beschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zur Verfügung (sog. Disziplinarbeschwerde). Diese erfasst nach ihrem Wortlaut die Tatbestände der Rechtsverweigerung, der Rechtsverzögerung, der rechtswidrigen Begünstigung und der ungebührlichen Behandlung.