sie hat die Strafuntersuchungen, insbesondere ihre richtige und beförderliche Erledigung zu überwachen (§ 153 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwaltschaft obliegt aber auch die Dienstaufsicht über die ihr unterstellten Strafrechtspflegeorgane (§§ 54, 59 und 64 OrgG, SRL Nr. 20; Botschaft Nr. 356 vom 24.5.1994, a. a. O., S. 883). 5. - Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe des Beschwerdeführers in dem Sinne interpretiert, dass dieser wegen der behaupteten unkorrekten Medienorientierung eine ungebührliche Behandlung seitens des Amtsstatthalters im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO rüge.