Die Kriminal- und Anklagekommission hat denn auch im vorliegenden Fall richtigerweise die Eingabe des Beschwerdeführers ihrerseits zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die direkte und umfassende Aufsicht über die Untersuchungsführung der Amtsstatthalter und der Jugendanwaltschaft (§§ 154 Abs. 2 und 203 StPO) sowie des kantonalen Untersuchungsrichteramtes (vgl. § 326ter StPO) liegt bei der Staatsanwaltschaft; sie hat die Strafuntersuchungen, insbesondere ihre richtige und beförderliche Erledigung zu überwachen (§ 153 Abs. 1 StPO).