Steht nun aber dem Obergericht und damit auch der Kriminal- und Anklagekommission die Dienstaufsicht - und damit die Disziplinargewalt über die unteren Strafrechtspflegeorgane - nicht zu, so ist sie zur Prüfung oder gar Ahndung von disziplinarischen Verstössen der Untersuchungsbehörden bzw. ihrer Funktionäre nicht zuständig. Die Kriminal- und Anklagekommission hat denn auch im vorliegenden Fall richtigerweise die Eingabe des Beschwerdeführers ihrerseits zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.