Im Bereich der Strafrechtspflege ist die Aufsicht zwischen der II. Kammer (für das gerichtliche Verfahren, gestützt auf § 1 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SRL Nr. 260) und der Kriminal- und Anklagekommission aufgeteilt (§§ 5 lit. d und e sowie 8 der obergerichtlichen Geschäftsordnung). b) Steht nun aber dem Obergericht und damit auch der Kriminal- und Anklagekommission die Dienstaufsicht - und damit die Disziplinargewalt über die unteren Strafrechtspflegeorgane - nicht zu, so ist sie zur Prüfung oder gar Ahndung von disziplinarischen Verstössen der Untersuchungsbehörden bzw. ihrer Funktionäre nicht zuständig.