Es handelt sich dabei um eine allgemeine, vom konkreten Einzelfall losgelöste Aufgabe. Das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde hat diesen in der Kantonsverfassung vorgegebenen Auftrag (§ 73 KV, SRL Nr. 1) primär durch Erlass der notwendigen Verordnungen (Reglemente) und Weisungen zu erfüllen (§ 3 lit. d der obergerichtlichen Geschäftsordnung, SRL Nr. 266; vgl. dazu auch Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 74). Im Bereich der Strafrechtspflege ist die Aufsicht zwischen der II. Kammer (für das gerichtliche Verfahren, gestützt auf § 1 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SRL Nr. 260) und der Kriminal- und Anklagekommission aufgeteilt (§§ 5 lit.