Was unter Fachaufsicht zu verstehen ist, wird weder in § 322 StPO noch in den einschlägigen kantonalen Gesetzen wie dem Organisationsgesetz (SRL Nr. 20), dem Gerichtsorganisationsgesetz (SRL Nr. 260), dem Behördengesetz (SRL Nr. 50) und dem Personalgesetz (SRL Nr. 51) näher definiert. Allgemein kann darunter die Wahrnehmung der Verantwortung dafür verstanden werden, dass das Verfahren gesetzeskonform und rechtsstaatlich einwandfrei durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um eine allgemeine, vom konkreten Einzelfall losgelöste Aufgabe.