Der Umstand, dass sich die Kriminal- und Anklagekommission von der Staatsanwaltschaft regelmässig über das Ergebnis von deren Kontrolltätigkeit bei den Amtsstatthalterämtern und der Jugendanwaltschaft Bericht erstatten lässt (§§ 154 Abs. 2 und 203 StPO), macht die Aufsicht der Kriminal- und Anklagekommission noch nicht zur Dienstaufsicht. Was unter Fachaufsicht zu verstehen ist, wird weder in § 322 StPO noch in den einschlägigen kantonalen Gesetzen wie dem Organisationsgesetz (SRL Nr. 20), dem Gerichtsorganisationsgesetz (SRL Nr. 260), dem Behördengesetz (SRL Nr. 50) und dem Personalgesetz (SRL Nr. 51) näher definiert.