vgl. auch die regierungsrätliche Botschaft Nr. 356 vom 24. 5. 1994 in den Verhandlungen des Grossen Rates 3/1994, S. 882 ff.). Der Umstand, dass sich die Kriminal- und Anklagekommission von der Staatsanwaltschaft regelmässig über das Ergebnis von deren Kontrolltätigkeit bei den Amtsstatthalterämtern und der Jugendanwaltschaft Bericht erstatten lässt (§§ 154 Abs. 2 und 203 StPO), macht die Aufsicht der Kriminal- und Anklagekommission noch nicht zur Dienstaufsicht.