Gemäss der heute geltenden Organisationsordnung beinhaltet diese Aufsicht bloss die Fachaufsicht und nicht auch eine Dienstaufsicht mit Disziplinargewalt. Dies wird zwar in § 322 Abs. 2 StPO nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus § 322 Abs. 1 StPO. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Dienstaufsicht über die Strafuntersuchungsorgane seit der Totalrevision des kantonalen Organisationsgesetzes (OrgG, SRL Nr. 20) im Jahr 1995 der Staatsanwaltschaft übertragen ist, welche ihrerseits der Dienstaufsicht des Justizdepartementes untersteht.